- Koalitionsfreiheit
- Recht für jedermann und alle Berufe, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden (Art. 9 III GG).- 1. Individuelle K.: Die K. steht „jedermann“ zu, auch Ausländern. K. gilt für alle Berufe, auch für Beamte, Richter, Ärzte (hier aber Einschränkung oder Ausschluss des Streikrechts, ⇡ Arbeitskampf). Die individuelle K. beinhaltet auch, sich für die Koalition, der man beigetreten ist, zu betätigen.- 2. Kollektive K.: Auch die Koalition als solche ist geschützt; dazu gehören: a) Bestandsgarantie für die Verbände.- b) Betätigungsgarantie: Recht, durch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die durch Art. 9 III GG gestellten Aufgaben zu erfüllen, z.B. Abschluss von Tarifverträgen (⇡ Tarifautonomie), Mitwirkung im Bereich der Betriebsverfassung, Anhörung im Gesetzgebungsverfahren, Vertretung der Mitglieder der Koalition vor den Arbeitsgerichten, Verteilung von Werbe- und Informationsmaterialien durch betriebsangehörige Gewerkschaftsmitglieder außerhalb der Arbeitszeit und während der Pausen. Jede Betätigung der Koalition ist geschützt, die für die Erhaltung und Sicherung der Koalition unerlässlich ist.- c) Schutz der Koalitionszwecke und der Kampfmittel: Der Gesetzgeber hat ein Tarifvertragssystem zur Verfügung zu stellen und muss den Arbeitskampf zulassen. Der Arbeitskampf (⇡ Streik, ⇡ Aussperrung) ist durch Art. 9 III GG institutionell geschützt.- 3. Drittwirkung: Das Grundrecht der K. gilt auch im privatrechtlichen Bereich, also etwa im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 9 III 2 GG). Danach sind Abreden, die die K. einschränken, nichtig; hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.- Beispiel: Eine Aussperrung, die gezielt nur Gewerkschaftsmitglieder erfasst, nicht Organisierte dagegen ausnimmt. Der Einzelne wie die Koalition können wegen der Verletzung der K. Schadensersatzansprüche geltend machen.- 4. Negative K.: Freiheit des einzelnen, einer K. fernzubleiben. Sie ist nach überwiegender Meinung ebenfalls durch Art. 9 III GG geschützt, da sie die Kehrseite des Rechts ist, sich zu einer Koalition zusammenzuschließen. Das Prinzip des ⇡ Closed Shop, nach dem nur organisierte Arbeitnehmer eingestellt werden dürfen (Organisationsklausel), darf nicht vereinbart werden.
Lexikon der Economics. 2013.